Kann ein Soldat seine Friseurkosten in der Steuererklärung absetzen?
Können Soldaten ihre regelmäßigen Friseurkosten aufgrund der Dienstpflichten steuerlich geltend machen? Alle Infos hier!
Soldaten der Bundeswehr sind täglich mit strikten Vorschriften konfrontiert und diese betreffen nicht nur Dienstzeiten und Uniformen. Selbst die Haarlänge ist in der Bundeswehr genau geregelt. Viele Soldaten, egal ob Zeitsoldaten, Freiwillig Wehrdienstleistende (FWDL) oder Berufssoldaten fragen sich daher, ob die regelmäßigen Kosten für Friseurbesuche, die aufgrund der Dienstpflichten entstehen, steuerlich als Werbungskosten abgesetzt werden können.
Dienstliche Vorschriften zur Haartracht
Zunächst ein Blick auf die Vorschriften: Die Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) A-2630/1, die umgangssprachlich auch als "Haar- und Barterlass" bekannt ist, wie Haare und Bärte getragen werden müssen, wie in Bild 1 zu sehen. So gilt beispielsweise für männliche Soldaten, dass die Haare kurz und gepflegt zu tragen sind. Haare dürfen weder Ohren, Augen noch den Kragen berühren. Weibliche Soldaten müssen ihre Haare gegebenenfalls hochstecken oder zusammenbinden, um sicherzustellen, dass Uniform und Ausrüstung nicht behindert werden.
Diese Vorschriften bedeuten zwangsläufig regelmäßige Friseurbesuche, insbesondere für männliche Soldaten, die meist monatlich ihren Haarschnitt anpassen müssen.

Steuerliche Regelungen in Deutschland
Obwohl viele Soldaten nachvollziehbar argumentieren, dass diese regelmäßigen Friseurbesuche beruflich notwendig sind, zeigt sich das deutsche Steuerrecht an dieser Stelle leider wenig flexibel. Grundsätzlich gilt: Ausgaben, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG).
Die Finanzverwaltung betrachtet Friseurkosten als typische Ausgaben für die persönliche Lebensführung. Begründet wird dies damit, dass die Frisur sowohl privat als auch dienstlich getragen wird – sie ist eben nicht ausschließlich auf den Dienst beschränkt. Aus diesem Grund greift hier das sogenannte „Aufteilungs- und Abzugsverbot“. Diese Regelung besagt, dass Ausgaben, die gleichermaßen privat wie beruflich genutzt werden können, nicht teilweise steuerlich anerkannt werden. Da die vorgeschriebene Frisur nicht nur im Dienst, sondern auch in der Freizeit getragen wird, fehlt der ausschließliche berufliche Bezug – die Ausgaben für Haarschnitte werden daher steuerlich wie bei jedem anderen Bürger behandelt.
Rechtsprechung und Praxis der Finanzämter
Diese strenge Auffassung wurde bereits mehrfach von Finanzgerichten bestätigt. So entschied beispielsweise das Finanzgericht Hamburg bereits 1988, dass ein Soldat seine Friseurkosten nicht steuerlich geltend machen kann, auch wenn der regelmäßige Haarschnitt eindeutig dienstlich vorgeschrieben ist. Das Gericht betrachtete die Kosten als Teil der allgemeinen Lebenshaltung, vergleichbar mit Ausgaben für normale Kleidung oder Körperpflegeprodukte.
Die gängige Praxis zeigt: Die meisten Finanzämter folgen dieser Auffassung. Friseurkosten werden im Allgemeinen abgelehnt und Versuche, diese dennoch geltend zu machen, sind selten erfolgreich.
Gibt es Ausnahmen oder Chancen, die Kosten doch abzusetzen?
In Einzelfällen besteht durchaus eine kleine Chance, zumindest einen Teil der Friseurkosten steuerlich anerkennen zu lassen. Steuerberatende für Bundeswehrangehörige empfehlen glaubhaft darzulegen, dass aufgrund der dienstlichen Vorschriften ein tatsächlicher Mehraufwand entstanden ist, der über die üblichen Kosten hinausgeht.
Beispielsweise könnte ein männlicher Soldat argumentieren, dass er aufgrund der strengen dienstlichen Anforderungen deutlich häufiger zum Friseur gehen muss als ein ziviler Mann im Durchschnitt. Konkret: Wenn zivile Personen durchschnittlich etwa 3alle sieben bis acht Wochen zum Friseur gehen und ein Soldat monatlich gehen muss, entsteht ihm ein klar nachweisbarer Mehraufwand.
Wird dieser Mehraufwand sauber dokumentiert, etwa durch Rechnungen, aus denen eindeutig hervorgeht, wie oft der Friseur besucht wurde, könnte das Finanzamt überzeugt werden, zumindest diesen überdurchschnittlichen Anteil der Kosten anzuerkennen. Wichtig dabei ist, dass dieser Mehraufwand realistisch und glaubwürdig dargestellt wird. Übertriebene oder unglaubwürdige Forderungen könnten das Gegenteil bewirken.

Spielt der Dienstgrad oder die Verwendung eine Rolle?
Es stellt sich die Frage, ob eventuell der Dienstgrad oder spezielle Verwendungen innerhalb der Bundeswehr einen Einfluss auf die steuerliche Anerkennung der Friseurkosten haben könnten. Die klare Antwort: Nein. Ein Rekrut muss dieselben Haarvorschriften erfüllen wie ein Offizier; es gibt keine Erleichterungen für höhere Dienstgrade in Bezug auf die ZDv. Folglich ergeben sich auch steuerlich keine Unterschiede nach Rang: Ein General kann Friseurkosten nicht eher absetzen als ein Gefreiter – für beide greift das Abzugsverbot für private Lebensführungskosten. Steuerlich betrachtet gibt es keine Unterschiede zwischen den Dienstgraden.
Auch besondere Verwendungen, etwa fliegendes Personal, protokollarischer Ehrendienst oder Sanitätspersonal mit Hygieneauflagen, führen steuerlich nicht automatisch dazu, dass Friseurkosten anerkannt werden. Zwar gelten in solchen Funktionen oft besonders strenge Vorgaben bezüglich des äußeren Erscheinungsbildes, doch auch diese Ausgaben werden üblicherweise als privat betrachtet. Lediglich bei besonders nachvollziehbarem Mehraufwand, der sich auch finanziell deutlich von der Norm abhebt, könnte im Einzelfall eine Anerkennung möglich sein.
Tipps für Soldaten – Wie gehe ich am besten vor?
Wenn du dennoch versuchen möchtest, deine Friseurkosten geltend zu machen, hier einige Tipps:
- Dokumentiere deine Ausgaben genau: Sammle sorgfältig alle Rechnungen und Belege deiner Friseurbesuche. Daraus muss klar hervorgehen, wie häufig du den Friseur aufsuchst.
- Begründung klar darlegen: Verweise in deiner Steuererklärung auf die konkreten Vorschriften der ZDv A-2630/1 und erkläre plausibel, warum dir dadurch höhere Kosten entstehen.
- Realistische Beträge: Gib realistische Beträge an und versuche nicht, extravagante Frisuren oder Styling-Behandlungen geltend zu machen. Bleibe bei dem, was dienstlich erforderlich ist.
- Verhandlungsspielraum nutzen: Sollte das Finanzamt zunächst ablehnen, besteht durchaus die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. In diesem Einspruch kannst du nochmals deine besondere Situation erläutern und eventuell einen Kompromiss anbieten – beispielsweise eine anteilige Anerkennung der Kosten.
Fazit – Friseurkosten bleiben meist privat
Bundeswehrsoldaten können die Kosten für Friseurbesuche in der Regel nicht steuerlich absetzen. Trotz der besonderen Haartracht-Vorschriften der Truppe werden solche Aufwendungen vom Finanzamt als privater Natur eingestuft und fallen unter das Abzugsverbot des § 12 EStG. Es existiert keine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme für Soldaten; einschlägige Urteile und Verwaltungsanweisungen verneinen überwiegend die Abzugsfähigkeit. Lediglich in gut begründeten Ausnahmefällen, wenn ein glaubhafter beruflicher Mehrbedarf nachgewiesen wird, lassen manche Finanzämter einen Teil der Kosten als Werbungskosten gelten. Hierbei kommt es nicht auf den Dienstgrad oder den Einsatzort an, sondern allein darauf, ob und inwieweit der Aufwand über das übliche Maß hinaus dienstlich veranlasst ist. Soldaten sollten also keine pauschale steuerliche Entlastung für den Friseurbesuch erwarten, können aber im Einzelfall mit entsprechender Begründung einen Versuch wagen. Letztendlich bleibt die Entscheidung dem Finanzamt vorbehalten – im Zweifel gilt: Haarschnitte gehören zur privaten Lebensführung und sind vom Gehalt zu bestreiten, nicht vom Fiskus.
Unsere Quellen:
- Bundesministerium der Verteidigung. (2015). Zentrale Dienstvorschrift A-2630/1 - Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr. BMVg FüSK III 3. Abgerufen am 16. März 2025, von Link
- Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 12 EStG - Einzelnorm. www.gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 16. März 2025, von Link
- FG Hamburg, Urt. v. 16.12.1988 – EFG 1990, S. 226; „Haarschnitt eines Soldaten“