Steuererklärung für
FWDL
: Besteht eine
Abgabepflicht
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Viele freiwillig Wehrdienstleistende (FWDL) fragen sich, ob sie eine Steuererklärung abgeben müssen und ob sich der Aufwand überhaupt lohnt. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Änderungen es seit 2020 gibt, welche gesetzlichen Regelungen greifen und warum es für die meisten FWDL sinnvoll ist, eine Steuererklärung einzureichen – selbst wenn keine Abgabepflicht besteht.
Was hat sich seit 2020 für FWDL geändert?
Zum 01.01.2020 trat eine Neufassung des Wehrsoldgesetzes in Kraft. Für die rund 8.000 freiwillig Wehrdienstleistenden wurde der Wehrsold für den untersten Dienstgrad von ursprünglich 840 € auf 1.500 € angehoben. Im Jahr 2024 erfolgte eine weitere Erhöhung, sodass je nach Dienstgrad derzeit zwischen 1.837 € (niedrigster Dienstgrad) und 2.272 € (Hauptgefreiter) gezahlt werden.
Die entscheidende Neuerung war jedoch, dass der zuvor steuerfreie Wehrsoldtagessatz und der steuerpflichtige Wehrdienstzuschlag zu einem monatlichen, steuerpflichtigen Wehrsoldgrundbetrag zusammengefasst wurden. Vor 2020 war der Wehrsold nahezu steuerfrei, doch seit der Gesetzesänderung sind diese Bezüge steuerpflichtig, wie in Bild 1 zu sehen. Dies führt dazu, dass FWDL in vielen Fällen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein können.

Rechtsgrundlage und Abgabepflicht
Oft stellen sich FWDL die Frage: „Lohnt sich eine Steuererklärung für mich überhaupt?“ – Diese Frage ist sogar zweitrangig, denn in vielen Fällen sind FWDL verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, ähnlich wie Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten. Ob tatsächlich eine Pflicht besteht, muss jedoch individuell geprüft werden.
Auch wenn Sie nicht zur Abgabe verpflichtet sein sollten, kann sich eine freiwillige Steuererklärung lohnen, da häufig Rückerstattungen möglich sind. Näher Informationen finden Sie in unserem Blogartikel: „..“
Voraussetzungen für die Pflichtveranlagung
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn
- die im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale (1.900 €) höher ist als die tatsächlich gezahlten Vorsorgeaufwendungen und
- der im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn einen bestimmten Grenzbetrag übersteigt.
Prüfung der Vorsorgeaufwendungen
FWDL erhalten eine unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und müssen, wie alle Soldaten, keine Beiträge zur Krankenversicherung für ihre medizinische Behandlung zahlen. Anders als Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten benötigen sie keine separate Pflegepflichtversicherung. Während des freiwilligen Wehrdienstes bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhalten (§ 193 Abs. 2 SGB V). Die anfallenden Beiträge werden vollständig vom Bund übernommen (§ 251 Abs. 4, § 193 Abs. 2 SGB V).
Dadurch liegen die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen eines FWDL häufig unterhalb der Pauschale von 1.900 €. Diese Konstellation führt bei den meisten FWDL dazu, dass die erste Voraussetzung für die Pflichtveranlagung erfüllt ist.
Prüfung des Arbeitslohns
Für die zweite Voraussetzung muss der jährliche Arbeitslohn die jeweils geltende Einkommensgrenze überschreiten. Die Grenzbeträge für vergangene Jahre sind in Bild 2 dargestellt.

Wenn Ihr Jahresarbeitslohn über dem jeweils relevanten Betrag liegt, ist auch die zweite Voraussetzung für die Abgabepflicht erfüllt.
Wenn nun beide Voraussetzungen erfüllt sind, müssen FWDL eine Steuererklärung einreichen.
Beispiel: Abgabepflicht bei FWDL im ersten Dienstjahr
Die Einkommensgrenze für die Abgabepflicht beträgt im Jahr 2024 11.784 €. Ein FWDL überschreitet diese Grenze erst nach sieben Monaten Dienstzeit, sofern keine weiteren Einkünfte vorliegen. Rechenbeispiel:
- 3 Monate als Schütze mit 1.837 € monatlich = 5.511 €
- 3 Monate als Gefreiter mit 1.892 € monatlich = 5.676 €
- Gesamteinkommen für die ersten sechs Monate: 11.187 €
Da diese Summe unterhalb der Grenze von 11.784 € liegt, besteht bis dahin keine Abgabepflicht. Erst ab dem siebten Monat, wenn weiteres Einkommen hinzukommt, wird die Grenze überschritten, und eine Steuererklärung wird verpflichtend.
Den exakten Jahresarbeitslohn können Sie Ihrer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung entnehmen. Der relevante Betrag steht in Zeile 3, wie in Bild 2 gekennzeichnet.Anhand dieses Wertes können FWDL eigenständig prüfen, ob sie die Einkommensgrenze für die Abgabepflicht überschreiten.
Beispiel: FWDL - 3 Monate Dienstzeit
In Bild 3 sehen Sie, dass die betreffende Soldatin im Jahr 2023 nur 6.806 € verdient hat. Da dieser Betrag unterhalb der maßgeblichen Grenze von 10.908 € liegt, besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

Warum viele FWDL nicht Bescheid wissen?
Trotz der gesetzlichen Lage sind sich viele FWDL über ihre Abgabepflicht nicht im Klaren. Gründe dafür sind unter anderem:
- Unzureichende Informationsweitergabe in der Truppe: Oftmals fehlen offizielle Hinweise oder Informationsveranstaltungen innerhalb der Bundeswehr.
- Veraltete Annahmen älterer Kameraden: Manche sind noch vom früheren (nahezu steuerfreien) Wehrsold ausgegangen und geben die falschen Infos weiter.
- Irrtümer über mögliche Erstattungen: Viele FWDL gehen davon aus, dass sich eine Steuererklärung nicht lohnt. In Wirklichkeit können jedoch steuerliche Vorteile geltend gemacht werden.
Durch fehlende oder falsche Informationen riskieren FWDL, Steuerrückerstattungen zu verpassen oder sogar Strafgebühren zahlen zu müssen, falls sie eigentlich verpflichtet gewesen wären, eine Steuererklärung einzureichen und dies versäumen.
Was droht bei verspäteter Abgabe?
Wer als FWDL zur Abgabe verpflichtet ist und die Frist verstreichen lässt, muss mit Verspätungszuschlägen rechnen. Ein Beispiel:
Für das Steuerjahr 2022 endete die Abgabefrist am 30.09.2023 (wenn kein Steuerberater beauftragt war). Wer seine Erklärung jedoch erst im Januar 2025 einreicht, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen, der 25 € pro Monat beträgt. Bei einer 16-monatigen Verspätung kommen so bereits 400 € zusammen.
Fazit
- Seit 2020 ist der Wehrsold steuerpflichtig, was oft zu einer Abgabepflicht für FWDL führt.
- Durch die geringen tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen und die Einkommensgrenzen sind viele FWDL betroffen.
- Auch ohne Pflicht lohnt sich eine freiwillige Abgabe häufig, weil mögliche Steuerrückerstattungen winken.
- Eine verspätete Abgabe kann Verspätungszuschläge nach sich ziehen.
Daher sollten FWDL unbedingt prüfen, ob sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben oder zumindest freiwillig eine Erklärung in Betracht ziehen, um sich ggf. Steuervorteile zu sichern. Achten Sie dabei stets auf die geltenden Abgabefristen und nutzen Sie SteuerBeamte für Ihre Steuererklärung.
Unsere Quellen:
- Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 193 SGB 5 - Einzelnorm. www.gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 01. Februar 2025, von Link
- Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 251 SGB 5 - Einzelnorm. www.gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 01. Februar 2025, von Link
- Freiwilliger Wehrdienst | Bundeswehr karriere | Bundeswehr Karriere. (o. D.). Abgerufen am 01. Februar 2025, von Link
- Versicherungsschutz für Soldatinnen und Soldaten. (o. D.). Abgerufen am 1. Februar 2025, von Link