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Steuererklärung für FWDL: Besteht eine Abgabepflicht?

Viele freiwillig Wehrdienstleistende (FWDL) fragen sich, ob sie eine Steuererklärung abgeben müssen und ob sich der Aufwand überhaupt lohnt. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Änderungen es seit 2020 gibt, welche gesetzlichen Regelungen greifen und warum es für die meisten FWDL sinnvoll ist, eine Steuererklärung einzureichen – selbst wenn keine Abgabepflicht besteht.

Erstellt:
1.2.2025
| Aktualisiert:
5.11.2025

Update (Stand Oktober 2025):

Ab dem Steuerjahr 2026 entfällt die bisherige automatische Abgabepflicht allein aufgrund der Mindestvorsorgepauschale. Details zu dieser Änderung ab 2026 finden Sie am Ende des Artikels sowie in unserem separaten Blogbeitrag (Teil 2/2: „Änderungen ab 2026: Wegfall der Mindestvorsorgepauschale und neue Berechnung“).

⚠️ Bitte beachten Sie: Für die Steuerjahre bis einschließlich 2025 gilt jedoch weiterhin die unten beschriebene Regelung.

Was hat sich seit 2020 für FWDL in Bezug auf die Steuererklärung geändert?

Zum 01.01.2020 trat eine Neufassung des Wehrsoldgesetzes in Kraft. Für die rund 8.000 freiwillig Wehrdienstleistenden (FWDL) wurde der Wehrsold für den untersten Dienstgrad von ursprünglich 840 € auf 1.500 € angehoben. Im Jahr 2024 erfolgte eine weitere Erhöhung, sodass je nach Dienstgrad derzeit zwischen 1.837 € (niedrigster Dienstgrad) und 2.272 € (Hauptgefreiter) gezahlt werden.

Die entscheidende Neuerung war jedoch, dass der zuvor steuerfreie Wehrsoldtagessatz und der steuerpflichtige Wehrdienstzuschlag zu einem monatlichen, steuerpflichtigen Wehrsoldgrundbetrag zusammengefasst wurden. Vor 2020 war der Wehrsold nahezu steuerfrei, doch seit der Gesetzesänderung sind diese Bezüge steuerpflichtig, wie in Bild 1 zu sehen. Dies führt dazu, dass FWDL in vielen Fällen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein können.

Wehrsoldabrechnung FWDL Brutto Lohnsteuer Netto
Bild 1: Beispiel für Bezüge und gezahlte Lohnsteuer bei FWD

Rechtsgrundlage und Abgabepflicht

Oft stellen sich FWDL die Frage: „Lohnt sich eine Steuererklärung für mich überhaupt?“ – Diese Frage ist sogar zweitrangig, denn in vielen Fällen sind FWDL verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, ähnlich wie Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten. Ob tatsächlich eine Pflicht besteht, muss jedoch individuell geprüft werden.

Auch wenn Sie nicht zur Abgabe verpflichtet sein sollten, kann sich eine freiwillige Steuererklärung lohnen, da häufig Rückerstattungen möglich sind.

Voraussetzungen für die Pflichtveranlagung

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn beide der folgenden Voraussetzungen zutreffen:

  1. Die im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale (derzeit 1.900 € in Steuerklasse I, bzw. 3.000 € in Steuerklasse III) ist höher als die tatsächlich gezahlten Vorsorgeaufwendungen, und
  2. der im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn übersteigt einen bestimmten Grenzbetrag.

Prüfung der Vorsorgeaufwendungen

FWDL erhalten eine unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und müssen, wie alle Soldaten, keine Beiträge zur Krankenversicherung für ihre medizinische Behandlung zahlen. Anders als Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten benötigen sie keine separate Pflegepflichtversicherung. Während des freiwilligen Wehrdienstes bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhalten (§ 193 Abs. 2 SGB V). Die anfallenden Beiträge werden vollständig vom Bund übernommen (§ 251 Abs. 4, § 193 Abs. 2 SGB V).

Daher liegen die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen eines FWDL häufig unterhalb der Pauschale von 1.900 €. Diese Konstellation führt bei den meisten FWDL dazu, dass die erste Voraussetzung für die Pflichtveranlagung erfüllt ist.

Prüfung des Arbeitslohns

Für die zweite Voraussetzung muss der jährliche Arbeitslohn die jeweils geltende Einkommensgrenze überschreiten. Die Grenzbeträge für vergangene Jahre sind in Bild 2 dargestellt.

Infografik Einkommensgrenzen Steuererklärung Abgabepflicht 2020-2025
Bild 2: Abgabepflicht: Jahresarbeitslohn-Grenzen 2020–2025

Wenn Ihr Jahresarbeitslohn über dem jeweils relevanten Betrag liegt, ist auch die zweite Voraussetzung für die Abgabepflicht erfüllt.

Wenn nun beide Voraussetzungen erfüllt sind, müssen FWDL eine Steuererklärung einreichen.

Beispiel: Abgabepflicht bei FWDL im ersten Dienstjahr

Die Einkommensgrenze für die Abgabepflicht beträgt im Jahr 2024 11.784 €. Ein FWDL überschreitet diese Grenze erst nach sieben Monaten Dienstzeit, sofern keine weiteren Einkünfte vorliegen. Rechenbeispiel:

  • 3 Monate als Schütze mit 1.837 € monatlich = 5.511 €
  • 3 Monate als Gefreiter mit 1.892 € monatlich = 5.676 €
  • Gesamteinkommen für die ersten sechs Monate: 11.187 €

Da diese Summe unterhalb der Grenze von 11.784 € liegt, besteht bis dahin keine Abgabepflicht. Erst ab dem siebten Monat, wenn weiteres Einkommen hinzukommt, wird die Grenze überschritten, und eine Steuererklärung wird verpflichtend.

Den exakten Jahresarbeitslohn können Sie Ihrer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung entnehmen. Der relevante Betrag steht in Zeile 3, wie in Bild 2 gekennzeichnet.Anhand dieses Wertes können FWDL eigenständig prüfen, ob sie die Einkommensgrenze für die Abgabepflicht überschreiten.

Beispiel: FWDL - 3 Monate Dienstzeit

In Bild 3 sehen Sie, dass die betreffende Soldatin im Jahr 2023 nur 6.806 € verdient hat. Da dieser Betrag unterhalb der maßgeblichen Grenze von 10.908 € liegt, besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

FWDL Lohnsteuerbescheinigung 2023: 3 Monate Wehrdienst
Bild 3: Jahreseinkommen eines FWDL für 3 Monate Dienstzeit

Fazit zur Prüfung:

Wenn beide der oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, muss ein FWDL eine Steuererklärung einreichen. In der Praxis ist dies bei vielen FWDL (insbesondere bei ganzjährigem Dienst) der Fall.

Warum viele FWDL nicht Bescheid wissen?

Trotz der gesetzlichen Lage sind sich viele FWDL über ihre Abgabepflicht nicht im Klaren. Gründe dafür sind unter anderem:

  • Unzureichende Informationsweitergabe in der Truppe: Oftmals fehlen offizielle Hinweise oder Informationsveranstaltungen innerhalb der Bundeswehr.
  • Veraltete Annahmen älterer Kameraden: Manche sind noch vom früheren (nahezu steuerfreien) Wehrsold ausgegangen und geben die falschen Infos weiter.
  • Irrtümer über mögliche Erstattungen: Viele FWDL gehen davon aus, dass sich eine Steuererklärung nicht lohnt. In Wirklichkeit können jedoch steuerliche Vorteile geltend gemacht werden.

Durch fehlende oder falsche Informationen riskieren FWDL, mögliche Steuerrückerstattungen zu verpassen oder sogar Strafgebühren zahlen zu müssen, falls sie eigentlich zur Abgabe verpflichtet gewesen wären und diese Pflicht versehentlich ignorieren.

Was droht bei verspäteter Abgabe?

Wer als FWDL zur Abgabe verpflichtet ist und die Frist verstreichen lässt, muss mit Verspätungszuschlägen rechnen. Ein Beispiel: Für das Steuerjahr 2022 endete die Abgabefrist am 30.09.2023 (ohne Steuerberater). Wer seine Erklärung jedoch erst im Januar 2025 einreicht, muss mit einem Verspätungszuschlag von 25 € pro Monat rechnen – bei 16 Monaten Verspätung also insgesamt rund 400 . Es kann also teuer werden, wenn man trotz Pflicht zu spät (oder gar nicht) handelt.

Fazit

  • Seit 2020 ist der Wehrsold steuerpflichtig, was oft zu einer Abgabepflicht für FWDL führt.
  • Aufgrund der geringen tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen und der Einkommensgrenzen sind viele FWDL von der Pflichtveranlagung betroffen.
  • Auch ohne offizielle Pflicht lohnt sich eine freiwillige Abgabe häufig, weil mögliche Steuerrückerstattungen winken.
  • Wer zur Abgabe verpflichtet ist und diese versäumt, muss mit Verspätungszuschlägen rechnen.
  • Ab dem Steuerjahr 2026 entfällt die bisherige Abgabepflicht allein wegen der Mindestvorsorgepauschale; ein Soldat bzw. FWDL mit ausschließlich Arbeitslohn wird dann – wie andere Arbeitnehmer – nicht mehr automatisch zur Abgabe verpflichtet sein (sofern keine weiteren Einkünfte vorliegen).

Daher sollten FWDL unbedingt prüfen, ob sie (für das jeweilige Jahr) verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, oder zumindest freiwillig eine Erklärung in Betracht ziehen, um sich gegebenenfalls Steuervorteile zu sichern. Achten Sie dabei stets auf die geltenden Abgabefristen. Für die Steuerjahre bis 2025 bleibt die oben erläuterte Pflichtveranlagung maßgeblich und ab 2026 gilt die neue Regelung ohne automatische Abgabepflicht aufgrund der Vorsorgepauschale (siehe unseren Blogbeitrag Teil 2/2: Steuererklärungspflicht für Soldaten – Änderung ab 2026 durch Wegfall der Mindestvorsorgepauschale .

Unsere Quellen:

  • Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 193 SGB 5 - Einzelnorm. www.gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 01. Februar 2025, von Link
  • Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 251 SGB 5 - Einzelnorm. www.gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 01. Februar 2025, von Link
  • Freiwilliger Wehrdienst | Bundeswehr karriere | Bundeswehr Karriere. (o. D.). Abgerufen am 01. Februar 2025, von Link
  • Versicherungsschutz für Soldatinnen und Soldaten. (o. D.). Abgerufen am 1. Februar 2025, von Link
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