Soldaten

Sind Soldaten zur

Abgabe

einer Steuererklärung jedes Jahr

verpflichtet

?

Soldaten schützen und verteidigen unser Land, doch auch sie müssen steuerliche Pflichten erfüllen. Sind sie jedes Jahr verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben? In diesem Blogartikel beleuchten wir die gesetzlichen Regelungen und erklären, warum eine korrekte Abgabe der Steuererklärung nicht nur gesetzliche Pflicht ist, sondern auch wichtig, um mögliche Steuervorteile zu nutzen und eventuelle Nachzahlungen zu vermeiden.

Erstellt:
28.3.2023
| Aktualisiert:
26.2.2025

Allgemeines zur Abgabepflicht 

Nach dem Einkommenssteuergesetz besteht grundsätzlich eine Abgabepflicht für alle Personen, die in Deutschland leben und steuerpflichtiges Einkommen haben. Dabei gibt es jedoch Ausnahmen von dieser Pflicht, die insbesondere für Arbeitnehmer relevant sind. Wenn Arbeitnehmer ausschließlich Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit erzielen und bei ihnen bereits der gesetzliche Abzug von Lohnsteuer vorgenommen wurde, sind sie von der Abgabepflicht befreit, sofern keine Sonderfälle vorliegen.

In der Regel müssen daher die meisten Arbeitnehmer keine Einkommenssteuererklärung abgeben, da bei ihnen bereits die korrekte Steuer unter Berücksichtigung der gesetzlichen Steuermerkmale, wie zum Beispiel Steuerklasse, Kirchenzugehörigkeit, Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) abgezogen wurde. Somit fällt auch bei den meisten Arbeitnehmern keine Steuernachzahlung an. 

Allerdings besteht für den Fall, dass nicht genügend Steuern gezahlt wurden, eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung gemäß § 46 EStG. Hierzu gehören zum Beispiel Selbstständige, Freiberufler oder Personen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Auch bei einem Wechsel der Steuerklasse oder der Kirchenzugehörigkeit kann es erforderlich sein, eine Steuererklärung abzugeben.

Zivilist vs. Soldat – ein Vergleich

In diesem Abschnitt wollen wir uns die Unterschiede zwischen Zivilisten und Soldaten einmal genauer anschauen, und zwar anhand deren Lohnsteuerbescheinigungen. Um zu verstehen, ob Soldaten dazu verpflichtet sind, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben oder nicht, müssen wir einen Blick auf die einzelnen Zeilen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen werfen – dazu schauen wir uns Bild 1 an.

Bild 1: Vergleich der Lohnsteuerbescheinigungen eines Angestellten mit der eines Zeitsoldaten

Auf der linken Seite von Bild 1 befindet sich die Lohnsteuerbescheinigung eines Zivilisten, auf der rechten Seite die eines Soldaten. Wir können schnell feststellen, dass die Tabelle des Zivilisten mehr Eintragungen enthält als die des Soldaten. Der Grund hierfür sind die Sozialversicherungsbeiträge, die ein Zivilist zahlt, aber ein Soldat nicht. 

Ein weiteres interessantes Detail ist außerdem in der rot markierten Zeile 28 der Lohnsteuerbescheinigung zu finden, welche wir in Bild 2 genauer betrachten können. Hier ist beim Zivilisten kein Wert eingetragen, während beim Soldaten ein Wert von 1899,96 € zu sehen ist. 

Bild 2: Vergleich Zeile 28 der Lohnsteuerbescheinigung aus Bild 1

Die Mindestvorsorgepauschale in Höhe von 158,33 € wird jeden Monat im Lohnsteuerabzug berücksichtigt, was aufgerundet 1900 € im Jahr entspricht. Sowohl bei Zivilisten als auch bei Soldaten wird davon ausgegangen, dass Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt wurden. Daher wird auch bei beiden Gruppen die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt, um weniger Steuern zahlen zu müssen.

Zunächst mag dies für Soldaten wie ein finanzieller Vorteil erscheinen. Doch es gibt einen Haken: Soldaten erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und werden durch das militärische Personal des Sanitätsdienstes medizinisch behandelt. Da der abgezogene Lohnsteuerbetrag für Soldaten und zivile Arbeitnehmer derselbe ist und bei beiden Gruppen die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt wird, fällt der gesetzliche Lohnsteuerabzug für Soldaten aus Sicht der Steuerbehörden zu gering aus. 

Daher verlangen die Steuerbehörden von Soldaten in der Regel, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben, um die Differenz nachzuzahlen. Dies gilt für alle Soldaten, unabhängig davon, ob sie Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit oder freiwillig Wehrdienst Leistende (FWDL) sind.

Seit dem 1. Januar 2020 besteht auch für FWDL eine Abgabepflicht, da im Rahmen der Neufassung des Wehrsoldgesetzes der Wehrsold erhöht wurde und im Lohnsteuerabzug ebenfalls die 1900 € Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt wurde. 

Wurden die Soldaten über Steuererklärungspflicht informiert? 

In diesem Abschnitt widmen wir uns der Frage, ob die Soldaten der Bundeswehr über ihre Steuererklärungspflicht informiert wurden. Hierzu haben wir recherchiert und ein Dokument gefunden, das die Bundeswehr ihren Soldaten zur Verfügung gestellt hat – und zwar die Bezügeabrechnung vom 01.11.2018. Auf Bild 3 ist zu sehen, dass die Bundeswehr ihre Soldaten einmal auf die Abgabepflicht hingewiesen hat. Außerdem ist ein Hinweis auf das entsprechende Schreiben vom BVA „17.05.18 – Hinweis zur Vorsorgepauschale für Heilfürsorgeempfänger/innen und Soldaten/innen“ enthalten.

Bild 3: Bezügeabrechnung vom 01.11.2018 eines Soldaten

Konkret handelt es sich dabei um eine Information zur Vorsorgepauschale, die besagt, dass Soldatinnen und Soldaten mit Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung einen geringen monatlichen Lohnsteuereinbehalt haben, obwohl keine oder nur geringe Vorsorgeaufwendungen bestehen. Das Schreiben ist allerdings für Laien nur sehr schwer zu verstehen und wird daher oftmals ignoriert. Hinzu kommt, dass die Abgabepflicht für Soldaten bereits seit 2010 besteht, die Bundeswehr jedoch erst acht Jahre später ihre Soldaten darüber informiert hat – und das auch nur einmalig. 

Das Schreiben vom BVA (Bild 4) ist im Netz einsehbar und beinhaltet den wichtigen Hinweis, dass Soldatinnen und Soldaten, deren Vorsorgepauschale höher als ihre tatsächliche Vorsorgeaufwendung ist, zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet sind. Werden im Rahmen der Veranlagung keine steuerentlastenden Ausgaben geltend gemacht, müssen sie mit einer Steuernachforderung durch das örtliche Finanzamt rechnen. Es wird empfohlen, in diesem Falle Rücklagen zu bilden.

Bild 4: BVA – Hinweis zur Vorsorgepauschale für Heilfürsorgeempfänger/innen und Soldaten/innen

Interessanterweise ist auf der offiziellen Webseite der Bundeswehr unter dem Stichwort „Steuern“ keinerlei Hinweis auf die Abgabepflicht zu finden. Dies kann wiederum dazu führen, dass Soldaten sich nicht ausreichend über ihre Pflichten informiert fühlen und somit Fristen verpassen oder gravierende Fehler bei der Steuererklärung machen.

Gravierende Fehler – und wie man sie besser machen kann

Wir wollen nun noch einmal auf die teilweise gravierenden Fehler der Bundeswehr eingehen, welche diese in Bezug auf die Aufklärung ihrer Soldaten begeht. Wie bereits angesprochen, gibt es eine erhebliche Anzahl von Soldaten, die gar nicht erst über ihre Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung informiert sind. Dies ist auf verschiedene Faktoren zurückzuführen, wie beispielsweise die unzureichende Kommunikation durch die Bundeswehr und die mangelnde Sensibilisierung der Vorgesetzten für dieses wichtige Thema. 

Einer der Hauptgründe, warum viele Soldaten nicht richtig informiert sind, ist die Tatsache, dass die Bundeswehr diese Pflicht nur ein einziges Mal und auf unzureichende Art und Weise kommuniziert hat. Viele Soldaten haben keinerlei Kenntnis davon, dass sie dazu verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, da diese Information auf der Bezügeabrechnung nur sehr klein und unverständlich dargestellt ist. Das Tragische dabei: Selbst die Vorgesetzten, die eigentlich für die Aufklärung ihrer Untergebenen zuständig sind, sind oft nicht ausreichend informiert. 

Besonders problematisch sind außerdem veraltete Denkmuster in Bezug auf FWDL, wonach diese angeblich sowieso keine Steuern bezahlen müssten oder der Verdienst viel zu gering sei. Auch für neuere Kameraden mit DZB nach dem 01.12.2018 fehlt die notwendige Aufklärung durch das BVA, insbesondere dann, wenn diese überhaupt nicht von Vorgesetzten informiert werden. Obwohl das Schreiben vom BVA im Netz einsehbar ist, gibt es etwa auf Bundeswehr.de keinen Hinweis darauf. 

Dass etwaige Vorgesetzte ihrer Fürsorgepflicht nicht nachkommen und Soldaten mit diesem wichtigen Thema alleine lassen, kann unter Umständen gefährliche Konsequenzen nach sich ziehen. Hat ein Soldat noch nie eine Steuererklärung eingereicht, kann es passieren, dass das Finanzamt ihn dazu auffordert, die Erklärungen der letzten 7 Jahre einzureichen. Wenn dies nicht rechtzeitig geschieht, drohen hohe Verspätungszuschläge. Bei bewusster Ignoranz der Abgabepflicht droht sogar der Vorwurf der Steuerhinterziehung.

Um diese Missstände zu beheben, schlagen wir vor, dass die Bundeswehr jedes Jahr, wenn die elektronische Lohnsteuerbescheinigung verschickt wird, einen Hinweis auf die Abgabepflicht mitschickt. Auf diese Weise würde sichergestellt werden, dass jeder Soldat regelmäßig über seine Pflichten informiert wird und keine wichtigen Informationen mehr übersehen werden. Es ist von größter Bedeutung, dass die Bundeswehr ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihren Soldaten nachkommt und sie umfassend über ihre Pflichten, Rechte und Möglichkeiten informiert – nur so können alle nötigen Maßnahmen rechtzeitig von den Soldaten durchgeführt werden. 

Unsere Quellen:

  • Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 46 EStG - Einzelnorm. www.gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 9. März 2023, von Link
  • Bundesverwaltungsamt. (o. D.). BVA  -  Aktuelles - Hinweise zur Vorsorgepauschale für Heilfürsorgeempfänger/innen und Soldaten/innen. www.bva.bund.de. Abgerufen am 9. März 2023, von Link , *PDF-Download
  • Bezügeabrechnung vom 01.11.2018

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